Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit hängen stark vom Einzelfall ab. Pauschale Aussagen lassen sich daher nicht treffen. Mit welchen Kosten Sie rechnen müssen, besprechen wir deshalb bei Ihrem ersten Beratungstermin. Bitte stellen Sie sich darauf ein, dass ein Teil der Kosten als Vorschuss zu zahlen ist. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

In verwaltungsrechtlichen Verfahren (bspw. Aufenthaltsrecht) hängen die Kosten davon ab, was beantragt wird. Die gesetzlich festgelegten Gebühren für ein übliches Verwaltungsverfahren ohne Gerichtsprozess, bei dem zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis begehrt wird, liegen in der Regel bei ungefähr 600 €. Ist ein Gerichtsverfahren notwendig, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Diese wird jedoch nur bewilligt, wenn Sie nicht genügend Einkommen haben und das Gericht davon ausgeht, dass die Sache Aussicht auf Erfolg hat.

Im Strafrecht müssen die Anwaltskosten grundsätzlich vom dem/der Beschuldigten selbst getragen werden. Nur wenn ein Freispruch erreicht werden konnte, besteht Anspruch auf Erstattung der Verteidigerkosten. In besonders komplizierten Verfahren oder bei hohen drohenden Strafen stellen wir einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger. Je nach Ausgang des Verfahrens sind die Kosten eventuell trotz Pflichtverteidiger durch den/die Beschuldigte zu tragen.

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